Sonder- oder Gemeinschaftseigentum (I)
Die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum führt innerhalb von Eigentümergemeinschaften häufig zu Fragen und Diskussionen.
Allgemeingültige Antworten gibt es hierbei leider nicht, wir haben das an dieser Stelle bereits anhand der Beispiele Fenster und Heizungen erläutert. Auch Defekte an einer Gegensprechanlage werfen Fragen auf. So gibt es die Auffassung, dass Reparaturkosten für die Sprechstellen einer Gegensprechanlage in den einzelnen Wohnungen dem Eigentum des Einzelnen zuzurechnen sind, soweit der Defekt keine Auswirkung auf die Gesamtanlage hat.
Das muss aber immer im Einzelfall geklärt werden. Alternativ kann die Eigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung ausdrücklich festhalten, dass Defekte an der Gegensprechanlage (egal an welcher Stelle es „klemmt“) immer als Gemeinschaftskosten abzurechnen sind.
Haben Sie noch Fragen zu Sonder- und Gemeinschaftseigentum?
Dann wenden Sie sich an unsere Servicebüros in Köln, Bonn, Mönchengladbach und Niederkassel oder direkt per E-Mail an uns.

