Silvester feiern – aber richtig

Was des einen Freud’, ist oftmals des anderen Leid. Dazu zählt zweifellos auch lautes und ausgiebiges Feiern, wie es in der Silvesternacht an vielen Orten der Fall sein wird. Gerade in Mehrfamilienhäusern stellt sich dann schnell die Frage, wie laut und vor allem wie lange gefeiert werden darf.

Eigentümergemeinschaften können dabei weitgehend selbst entscheiden, wo der Feierlaune in den eigenen vier Wänden Grenzen gesetzt sind. Eine sonst übliche Nachtruhe ab 22 Uhr kann bei diesem besonderen Anlass natürlich nicht greifen. Es ist aber auch kein Fehler, für die Zeit nach Mitternacht und für das Zünden von Knallern und Feuerwerkskörpern im oder am Haus einvernehmliche Regeln aufzustellen.

Kommt es übrigens beim Feiern oder beim Feuerwerk fahrlässig zu Schäden oder Verletzungen, haftet auch auf gemeinschaftlich genutztem Eigentum wie dem Rasen, auf Gehwegen oder Parkplätzen der Einzelne und nicht die Gemeinschaft.

Haben Sie noch Fragen zu Sonder- und Gemeinschaftseigentum?

Dann wenden Sie sich an unsere Servicezentralen in Köln, Bonn und Niederkassel oder direkt per E-Mail an uns.

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