Eigentümer können Schulden nicht delegieren

Eigentümergemeinschaften, die zum Beispiel wegen säumiger Hausgeld-Zahler einen Überziehungskredit auf ihrem Konto bewusst in Kauf nehmen wollen, müssen dies gegenüber ihrer Hausverwaltung konkret angeben. Denn solange die Eigentümer ihren Verwalter nicht zum Überziehen des Kontorahmens oder zum Aufnehmen eines Kredits bevollmächtigen, trägt dieser mindestens ein anteiliges Haftungsrisiko für die auflaufenden Schulden und die Belastung aus den Kredit- und Überziehungszinsen.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen extern bestellten Verwalter oder einen Vertreter aus den Reihen der Wohnungseigentümer handelt. Die gesetzlichen Befugnisse des Verwalters beschränken sich im Bankverkehr auf das Eröffnen eines Girokontos. Schulden machen darf er nicht ohne weitere Vollmacht. Das müssen die Eigentümer selbst entscheiden – sich dabei aber gut beraten lassen.

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