Eigentümer müssen Abgeltungssteuer zahlen
Eigentümergemeinschaften bilden durch monatliche Zahlungen finanzielle Rücklagen, mit der notwendige Instandsetzungen auch kurzfristig finanziert werden können. Diese Rücklagen werden vom Immobilienverwalter auf Konten oder Sparbüchern hinterlegt, wo sie Zinsen bringen – und damit ab 1. Januar der Abgeltungssteuer unterliegen. Ein Freistellungsauftrag, wie er für private Spareinlagen gestellt werden kann, ist für das Hauskonto nicht erlaubt.
Darum müssen die Kapitaleinnahmen und der Zinsabschlag auf alle Wohnungseigentümer verteilt und in der Jahresabrechnung des Verwalters jeweils einzeln ausgewiesen werden. Die von der Bundesregierung prognostizierte Vereinfachung des Steuer-Systems, wonach in Zukunft Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden, greift also nicht für Eigentümergemeinschaften.
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