Zur Eigentümerversammlung mit Begleitung
Eigentümerversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich, an ihnen können nur Mitglieder der Eigentümergemeinschaft teilnehmen. Andererseits haben einzelne Eigentümer das Recht, zur Versammlung einen Begleiter mitzubringen, etwa eine Betreuungsperson oder einen Anwalt. Das kann dann der Fall sein, wenn der Eigentümer körperlich oder geistig überfordert ist, bei Gebrechlichkeit oder wenn seine Person Teil der Beratungen ist, etwa wenn die Eigentümerversammlung gegen ihn wegen Zahlungsrückständen oder Beschwerden Sanktionen beschließen möchte. Verweigert die Versammlung einer Begleitperson die Teilnahme, können die gefassten Beschlüsse im Nachhinein gerichtlich für ungültig erklärt werden, wenn das Interesse des Einzelnen schwerer wiegt als das der übrigen Eigentümer. Darum muss zunächst immer ein Abwägen der Interessen erfolgen, um die Entscheidungen der Eigentümerversammlung nicht zu gefährden.
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